Patente

Berechtigt zum selbstständigen Führen von Fahrzeugen bis 10 m auf Wasserstraßen, Seen und Flüssen

Berechtigt zum selbständigen Führen von Fahrzeugen bis 10 m auf Seen und Flüssen ausgenommen Wasserstraßen

Berechtigt zum selbständigen Führen von Fahrzeugen bis 20 m auf Wasserstraßen, Seen und Flüssen

Berechtigt zum selbständigen führen von Fahrzeugen bis 20 m auf Seen und Flüssen ausgenommen Wasserstraßen.

Empfohlene Voraussetzung:  Schiffsführerpatent 10 m oder Schiffsführerpatent 20 m.

Küstenpatente

Berechtigt zum Führen von Fahrzeugen bis 30 BRT  ( ca. 20 m Länge )

Wird im gesamten Mittelmeerraum von den meisten Staaten anerkannt (nicht für die Nord- und Ostsee).

Das Funkpatent für Kroatien inkludiert.

FB1:            berechtigt bis 3 SM ( 5,4 Km ) ab Küste bzw. ab vorgelagerter Insel     

FB2:            berechtigt bis 20 SM ( 37 Km ) ab Küste bzw. vorgelagerter Insel 

 FB3 :           berechtigt bis 50 SM ( 90 Km ) ab Küste bzw. vorgelagerter Insel

FB4:            International gültig auf der ganzen Welt

Funk:

UBI:            für den Funk im Binnenbereich 

SRC:   ( GMDSS )     für Internationale Gewässer

UBI: Binnenfunk und SRC-See