Patente
Berechtigt zum selbstständigen Führen von Fahrzeugen bis 10 m auf Wasserstraßen, Seen und Flüssen
Berechtigt zum selbständigen Führen von Fahrzeugen bis 10 m auf Seen und Flüssen ausgenommen Wasserstraßen
Berechtigt zum selbständigen Führen von Fahrzeugen bis 20 m auf Wasserstraßen, Seen und Flüssen
Berechtigt zum selbständigen führen von Fahrzeugen bis 20 m auf Seen und Flüssen ausgenommen Wasserstraßen.
Empfohlene Voraussetzung: Schiffsführerpatent 10 m oder Schiffsführerpatent 20 m.
Küstenpatente
Berechtigt zum Führen von Fahrzeugen bis 30 BRT ( ca. 20 m Länge )
Wird im gesamten Mittelmeerraum von den meisten Staaten anerkannt (nicht für die Nord- und Ostsee).
Das Funkpatent für Kroatien inkludiert.
FB1: berechtigt bis 3 SM ( 5,4 Km ) ab Küste bzw. ab vorgelagerter Insel
FB2: berechtigt bis 20 SM ( 37 Km ) ab Küste bzw. vorgelagerter Insel
FB3 : berechtigt bis 50 SM ( 90 Km ) ab Küste bzw. vorgelagerter Insel
FB4: International gültig auf der ganzen Welt
Funk:
UBI: für den Funk im Binnenbereich
SRC: ( GMDSS ) für Internationale Gewässer
UBI: Binnenfunk und SRC-See